Seestraße oder Seestraße?
Gemeinde wird Zwillingsstraßen nicht umbenennen
Das Thema „Zwillingsstraßen“ wurde in den letzten Jahren regelmäßig im Gemeinderat und in den Bürgerversammlungen diskutiert. Seit der Gemeindegebietsreform im Jahr 1978, bei der Breitbrunn und Herrsching zusammengelegt worden waren, gibt es nämlich zwei "Seestraßen" und zwei "Kapellenwege" im Gemeindegebiet. Seitdem in den 1990-er Jahren die neue fünfstellige Postleitzahl eingeführt wurde, haben beide Orte noch dazu die gleiche Postleitzahl und das führt häufig zu Verwechslungen. Regelmäßig werden Postsendungen an die falsche Adresse geliefert, Besucher in die Irre geleitet und Patienten der Schindlbeck-Klinik (Seestraße) fahren oft fälschlicherweise nach Breitbrunn in die Seestraße.
Zwar war der Wunsch nach einer einheitlichen Benennung sowohl bei den Breitbrunnern als auch bei den Herrschinger Betroffenen vorhanden, dazu hatte es etliche Gespräche, Umfragen und Abstimmungen gegeben, aber keiner wollte seine eigene Adresse geändert haben, sondern lieber die der Zwillingsstraße. Schließlich ist eine Adressenänderung mit viel Bürokratie und Kosten verbunden. Deswegen hatte die Gemeinde im Herbst 2020 beschlossen, alles beim Alten zu lassen.
"Irrfahrt des Rettungsdienstes"
Ein Bürger hatte daraufhin eine Fachaufsichtsbeschwerde gegen die Gemeinde eingereicht. Er hatte die Befürchtung, dass sich auch Notärzte bei Rettungseinsätzen verfahren könnten und das könnte bei Einsätzen, bei denen es um Minuten handelt, tragisch enden. Die Gemeinde habe schließlich die gesetzliche Pflicht, für eine zuverlässige Orientierung im Gemeindegebiet zu sorgen. Vor kurzem kam die Beurteilung der Rechtsaufsichtsbehörde aus dem Landratsamt Starnberg und die gab der Gemeinde Herrsching recht.
Es sei in Ordnung, dass die Gemeinde angesichts der "unverhältnismäßigen" Umstände für die Bürger beschlossen hatte, alles so zu lassen wie es ist. Die größten Bedenken – nämlich eine Irrfahrt des Rettungsdienstes – könnten nämlich widerlegt werden. Aufgrund der Aussage der integrierten Rettungsleitstelle, dass in Notfällen eine Fehlleitung ausgeschlossen werden kann, sei eine Umbenennung „nicht verhältnismäßig“, urteilte die Fachaufsichtsbehörde. „Eine Auffindbarkeit in Notfällen, welches als gewichtigstes Kriterium an einer Straßenbenennung zu sehen ist, ist sichergestellt, da an die Rettungsdienste keine postalischen Adressen, sondern ausschließlich die konkreten Geokoordinatoren weitergegeben werden“, heißt es in der Stellungnahme. „Die Gemeinde Herrsching hat aus unserer Sicht das ihr zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wurde berücksichtigt."
Die Beschlüsse des Gemeinderats die betroffenen Straßen nicht umzubenennen, seien daher rechtsaufsichtlich nicht zu beanstanden. "Wir werden der Gemeinde Herrsching aber dennoch empfehlen, für die betroffenen Straßen Lösungen zu finden, damit ein mögliches Restrisiko, eine Fehlleitung der Rettungsdienste herbeizuführen, restlos ausgeschlossen werden kann", so die Behörde.
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