Vermehrt Unsicherheit
Die gesetzlichen Regelungen zu Tests
Um die geltenden Regelungen von Covid 19-Testungen gibt es derzeit zahlreiche Nachfragen beim Gesundheitsamt des Landratsamts Weilheim-Schongau. „Hinsichtlich der Ausstellungen der Tests, ihrer Gültigkeit und der dazu berechtigten Personen gilt es bezüglich der aktuellen rechtlichen Situation einige Unklarheiten auszuräumen“, teilt das Landratsamt mit. Die Rechtsgrundlage aller Testungen stelle dabei der Paragraph Zwei der Covid 19-Schutzmaßnahmen-Ausnahme-Verordnung dar.
Die Infos auf einen Blick: Gemäß Schutzmaßnahmen-Ausnahme-Verordnung dürfen bei Arbeitgebertestungen ausschließlich Mitarbeiter getestet werden. Die Testungen finden im Betrieb nur durch geschultes Personal statt und dienen dem Arbeitsschutz. Die Kosten trägt der Arbeitgeber. Ein Verstoß, etwa die Testung der Ehefrau oder anderer Angehöriger von Mitarbeitern, stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Die Arbeitgeber wiederum sind im Sinne der Arbeitsschutzverordnung verpflichtet, ihren Mitarbeitern mindestens zweimal pro Kalenderwoche eine Testmöglichkeit anzubieten. Alle Schnelltests gelten 24 Stunden.
Tests können vor Ort und unter Aufsicht bei jenen Einrichtungen stattfinden, die der Drei-G-Regel unterliegen. Dazu gehören unter anderem Friseure, Fitnessstudios oder die Gastronomie. Auch diese Tests gelten 24 Stunden. Bei Einrichtungen, die nicht der Drei-G-Regel unterliegen, etwa beim Heilpraktiker, ist die Ausstellung eines Testnachweises jedoch nicht zulässig. Geschulte Personen dürfen generell nicht zuhause oder im privaten Bereich Testungen durchführen und Testnachweise ausstellen.
Testung von Kindern
Auch Eltern sind nicht befugt, Tests an ihren Kindern durchzuführen, selbst wenn sie die erforderliche Schulung erhalten haben. Bei Genesenen, deren Covid19-Infektion nicht durch einen Labortest (PCR-Test) im Rahmen einer medizinischen Behandlung festgestellt wurde, soll künftig der Antikörpertest als Nachweis für einen Drei-G-Zugang gelten. Die Kosten, circa zwanzig Euro, sind jedoch von den Betroffenen selbst zu tragen.
Nur Tests, die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen sind, dürfen verwendet werden.
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