Bis 2. Dezember sind Einwendungen möglich
Kartierungsarbeiten für Gewässerrandstreifen im Landkreis Starnberg abgeschlossen
Nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz ist es verboten, entlang natürlicher oder naturnaher Bereiche fließender oder stehender Gewässer in einer Breite von mindestens 5 m von der Uferlinie diese garten- oder ackerbaulich zu nutzen. Um Planungssicherheit für Landwirte und gewerbliche Gartenbauer zu schaffen, hat das Expertenteam des Wasserwirtschaftsamtes Weilheim seit Oktober letzten Jahres die ca. 500 km langen kleinen Gewässer des Landkreises untersucht und nach den gesetzlichen und fachlichen Vorgaben bewertet. Dabei wurden insbesondere Gräben und künstlich aussehende Wasserläufe, die nicht ohne Zweifel als Gewässer zu erkennen sind, vom Wasserwirtschaftsamt Weilheim überprüft.
Hinweiskarten erstellt
„Rund 66 Prozent der untersuchten kleinen Gewässer im Landkreis Starnberg erfüllen die gesetzlichen Voraussetzungen zum Anlegen eines Gewässerrandstreifens“, stellten die Experten Isabella Schrank und Maximilian Henrich das Ergebnis ihrer Kartierung Vertretern aus Behörden, kommunaler Verwaltung sowie Landwirtschaft und Naturschutz u.a. bei einer Ortseinsicht bei Aschering vor.
Die Ergebnisse wurden in sogenannten „Hinweiskarten“ zusammengefasst. Diese „Hinweiskarten“ dienen der Klärung der Gewässerrandstreifenpflicht und geben somit Landwirten und gewerblichen Gartenbauern Planungssicherheit. Sie sind ab sofort unter https://www.wwa-wm.bayern.de/ unter dem Reiter „Gewässerrandstreifen“ auf der Homepage des Wasserwirtschaftsamtes einsehbar.
Mit dieser Veröffentlichung beginnt eine am 2.Dezember 2021 ablaufende Frist für die betroffenen Gartenbauer und Landwirte, in der sie gegen die amtlichen Feststellungen Einspruch erheben können. Die strittigen Gewässerabschnitte werden dann durch das Expertenteam im Beisein des Betroffenen nochmals in Augenschein genommen. Die nach diesem Zeitraum aktualisierten Karten werden dann zum 1. Juli 2022 in den „Umweltatlas“ des Freistaates Bayern übernommen und damit die Randstreifenpflicht auch für die unklaren Fälle abschließend festgestellt.
Bis dahin gilt bei diesen unklaren Wasserläufen keine Pflicht zur Anlage von Gewässerrandstreifen. Bei eindeutig erkennbaren natürlichen und naturnahen Gewässern gilt diese Verpflichtung bereits seit dem 1. August 2019.
Wichtige Funktion
Die Gewässerrandstreifen haben wichtige Funktionen im Naturhaushalt sowie für den Gewässerschutz und prägen darüber hinaus maßgeblich das Landschaftsbild. Daher müssen an eindeutig erkennbaren natürlichen und naturnahen Gewässern wie Bächen oder Flüssen Gewässerrandstreifen angelegt werden. Dies gilt auch im Falle von nur zeitweiliger Wasserführung.
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