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Mittwoch, 15.03.2023, 10:02 Uhr  · eis         
           

Unwirksame Ausgangssperre

Im April 2020 verhängte Bußgelder erstattungspflichtig

Die Bußgelder, die während des Lockdowns gegen Bürgerinnen und Bürger wegen Verletzung der Ausgangsbeschränkung im Freistaat Bayern verhängt wurden, können zum großen Teil zurückgefordert werden. Dies betrifft auch den Landkreis Weilheim-Schongau.

Unrechtmäßig

Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 2022 war die im Zeitraum vom 1. bis 19. April 2020 geregelte Ausgangsbeschränkung unwirksam. Die für diesen Zeitraum verhängten Bußgelder können nun von den Betroffenen vom Landratsamt Weilheim-Schongau bzw. von der zuständigen Justizbehörde zurückgefordert werden. Dies teilte das Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung im Landratsamt mit, nachdem das bayerische Gesundheitsministerium am Donnerstag, 9. März 2023, die inzwischen vorliegenden Urteilsbegründung geprüft hatte. Eine Rückforderung sei jedoch nur möglich, so das Ordnungsamt, wenn das Bußgeld im genannten Zeitraum verhängt wurde. Ebenso ist dies ausschließlich bei einem Verstoß gegen die unwirksam erklärte Ausgangsbeschränkung (§ 4 Abs.2 und 3 der 1. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung) gültig. Sprich: Wenn der oder die Betroffene die Wohnung verlassen hat, um allein oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands im Freien zu verweilen, war das Bußgeld unrechtmäßig.

Rechtmäßig

In allen anderen Fällen werden keine Geldbußen zurückgezahlt. Dazu zählen Fälle, wenn Bußgelder verhängt wurden, weil Menschen die eigene Wohnung verlassen haben, um andere Bürgerinnen und Bürger zu treffen oder etwa Partys zu feiern. In diesem Zeitraum 2020 wurden im Landkreis Weilheim-Schongau 51 Anzeigen erstattet, davon wurden in 46 Fällen Bußgeldbescheide wegen Nichteinhaltung der Ausgangsbeschränkung verhängt.

Rückforderung an

Anträge können formlos und schriftlich an das Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung (Stainhartstr.7, 82362 Weilheim) oder per Mail an ordnungsamt@lra-wm.bayern.de gerichtet werden. Wurde das Bußgeld von einer Justizbehörde verhängt – zum Beispiel, wenn ein Einspruch erhoben wurde – ist die Rückforderung an die zuständige Justizbehörde zu richten


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